Erwägungsgrund 20 32019R0026
Die in Artikel 10 Absatz 7 der Richtlinie 97/68/EG, Artikel 34 Absätze 7 und 8 oder Artikel 58 Absätze 5 bis 11 der Verordnung (EU) 2016/1628, und in Rechtsakten, die auf der Grundlage von Artikel 19 Absatz 6, Artikel 20 Absatz 8, Artikel 28 Absatz 6 und Artikel 53 Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 erlassen wurden, vorgesehenen Ausnahme- und Übergangsbestimmungen für Motoren oder Fahrzeuge sowie nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, in die solche Motoren eingebaut sind, erlauben das Inverkehrbringen dieser Motoren oder Fahrzeuge sowie nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte ohne gültige Typgenehmigung und sollten weiterhin gelten.