Erwägungsgrund 19 32019R0026
Beschlüsse nationaler Behörden, die nach Artikel 27 Absatz 3 der Richtlinie 2007/46/EG, Artikel 39 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 oder Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 zu einem Zeitpunkt gefasst werden, zu dem die Unionsvorschriften über die Typgenehmigung noch für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich gelten, und mit denen das Inverkehrbringen, die Zulassung, der Verkauf oder die Inbetriebnahme von Fahrzeugen aus einer auslaufenden Serie gestattet wird, die einem Typ entsprechen, dessen Typgenehmigung des Vereinigten Königreichs vor dem Tag, an dem die Unionsvorschriften über die Typgenehmigung für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich außer Kraft treten, ungültig geworden ist, sollten weiterhin gelten.