Erwägungsgrund 5 32019R0026
Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union würde ohne besondere Bestimmungen dazu führen, dass zuvor von der Typgenehmigungsbehörde des Vereinigten Königreichs gemäß den Rechtsakten der Union erteilte EG-Typgenehmigungen und EU-Typgenehmigungen keinen Zugang zum Unionsmarkt mehr gewährleisten könnten. Zu den Inhabern solcher Typgenehmigungen zählen auch Hersteller, die nicht im Vereinigten Königreich, sondern in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind. Während Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten, die vom Vereinigten Königreich nach Rechtsakten der Union typgenehmigt wurden, in der Union in Verkehr gebracht werden können, bis die Unionsvorschriften über die Typgenehmigung für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich außer Kraft treten, ist es notwendig, besondere Bestimmungen zu erlassen, um das Inverkehrbringen von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten auf dem Unionsmarkt nach diesem Zeitpunkt zu erleichtern.