Erwägungsgrund 6 32019R0026
Derzeit sehen die Unionsvorschriften über die Typgenehmigung keine Möglichkeit vor, Typen, die bereits anderswo in der Union genehmigt wurden, nochmals zu genehmigen. Die Hersteller sollten jedoch die Möglichkeit haben, die Produktion von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten auf der Grundlage von Typgenehmigungen, die von der Typgenehmigungsbehörde des Vereinigten Königreichs erteilt wurden, fortzusetzen und solche Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten weiterhin auf dem Unionsmarkt in Verkehr zu bringen. Es besteht daher die Notwendigkeit, den Herstellern die Möglichkeit zu geben, neue Typgenehmigungen von Typgenehmigungsbehörden in anderen Mitgliedstaaten als dem Vereinigten Königreich zu erhalten.