Erwägungsgrund 4 32019R0492
Aus Gründen der Gleichbehandlung sind Organisationen, die vom jeweiligen Mitgliedstaat ursprünglich nach der Richtlinie 94/57/EG des Rates anerkannt wurden und derzeit über eine Unionsanerkennung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 verfügen, von der Kommission gemeinsam mit dem Mitgliedstaat, der die jeweiligen Organisationen ursprünglich anerkannt hat, einer Bewertung zu unterziehen.