Erwägungsgrund 5 32019R0492
Gemäß den Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 müssen anerkannte Organisationen die Anforderungen und Mindestkriterien in Anhang I der genannten Verordnung fortlaufend erfüllen, um die Unionsanerkennung zu behalten. Dies wird im Rahmen der kontinuierlichen Bewertung überprüft, die von der Kommission zusammen mit dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 8 Absatz 1 der genannten Verordnung vorgenommen wird. Regelmäßige Bewertungen spielen deshalb für die fortlaufende Anerkennung von Organisationen eine wichtige Rolle.