Erwägungsgrund 8 32019R0492
Die Kontroll- und Aufsichtspflichten, die die Mitgliedstaaten nach Artikel 9 der Richtlinie 2009/15/EG gegenwärtig zu erfüllen haben, sollten ebenfalls berücksichtigt werden. Zu diesem Zweck sollte die Kommission die Bewertung anerkannter Organisationen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 zusammen mit dem Mitgliedstaat oder den Mitgliedstaaten durchführen, die der betreffenden anerkannten Organisation die Ermächtigung nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/15/EG erteilt haben.