Erwägungsgrund 6 32019R0492
Nach seinem Austritt aus der Union wird das Vereinigte Königreich nicht mehr an den Bewertungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 teilnehmen können.
Nach seinem Austritt aus der Union wird das Vereinigte Königreich nicht mehr an den Bewertungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 teilnehmen können.