Erwägungsgrund 7 32019R0492
Die anerkannten Organisationen, die ursprünglich vom Vereinigten Königreich anerkannt wurden, verfügen derzeit über eine Unionsanerkennung und wurden von anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/15/EG mit Aufgaben im Zusammenhang mit der Überprüfung, Besichtigung und Zertifizierung von Schiffen betraut. Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 sollte daher geändert werden, um zu gewährleisten, dass diese Organisationen weiterhin Bewertungen gemäß den Anforderungen jener Bestimmung unterzogen werden.