Erwägungsgrund 10 32019R0516
Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung dieser Verordnung durch die Bereitstellung von BNE-Aggregaten für Eigenmittelzwecke zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit sie die Struktur und die genauen Vorgaben für das Verzeichnis der zur Erstellung der BNE-Daten und ihrer Bestandteile herangezogenen Quellen und Methoden gemäß Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 und den Zeitplan für die Aktualisierung und Übermittlung sowie die spezifischen Maßnahmen zur Verbesserung der Vergleichbarkeit, Zuverlässigkeit und Vollständigkeit der BNE-Daten der Mitgliedstaaten auf der Grundlage der von der Kommission erstellten Liste von Aspekten festlegen kann. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.