Erwägungsgrund 4 32019R0516
Gemäß Artikel 2 Absatz 7 des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom des Rates bezeichnet das BNE für Eigenmittelzwecke das BNE eines Jahres zu Marktpreisen, wie es nach der Methodik in Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, die das überarbeitete Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (im Folgenden „ESVG 2010“) eingeführt hat, errechnet wird. Gemäß Artikel 10 Absatz 1 des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom und vorbehaltlich des Artikels 10 Absatz 2 desselben Beschlusses wurde der Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates aufgehoben.