Erwägungsgrund 12 32019R0516
Der in Artikel 4 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates genannte BNE-Ausschuss hat Stellungnahmen für die Kommission verfasst und sie bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse beraten und unterstützt. Im Rahmen der Strategie für eine neue Struktur des Europäischen Statistischen Systems, mit der die Koordinierung und die Partnerschaft mithilfe einer klaren Pyramidenstruktur innerhalb des Systems verbessert werden soll, sollte der AESS eine beratende Funktion erhalten und die Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen. Daher sollte der BNE-Ausschuss für die Zwecke der Unterstützung der Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch den AESS abgelöst werden. Für andere Funktionen, die bisher gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 vom BNE-Ausschuss übernommen wurden und sich nicht auf die Unterstützung bei der Ausübung der Durchführungsbefugnisse der Kommission beziehen, sollte die Kommission eine formale Expertengruppe einsetzen, die sie zu diesen Zwecken unterstützt.