Erwägungsgrund 8 32019R0516
In der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014 des Rates sind Kontrollen in den Mitgliedstaaten zur Überprüfung der Eigenmittel vorgesehen. Zur Überprüfung des BNE sollte die Kommission (Eurostat) zur Durchführung von BNE-Informationsreisen berechtigt sein, damit sie die Qualität der BNE-Aggregate und ihrer Bestandteile sowie die Einhaltung des ESVG 2010 überprüfen und für die Vergleichbarkeit, Zuverlässigkeit und Vollständigkeit der BNE-Daten sorgen kann. Die Kommission (Eurostat) sollte die Vorschriften über die statistische Geheimhaltung beachten. Die Teilnahme von Vertretern der nationalen statistischen Stellen an BNE-Informationsreisen in andere Mitgliedstaaten ist unabdingbar, um die Transparenz und Qualität des Verfahrens der BNE-Überprüfung zu erhöhen.