Erwägungsgrund 7 32019R0979
Für die Anleger muss deutlich sein, welche Informationen Teil des Prospekts sind und an wen ein öffentliches Angebot von Wertpapieren gerichtet ist. Wenn der Prospekt Hyperlinks enthält, sollten die Anleger daher — außer im Falle mittels Verweis aufgenommener Informationen — darauf hingewiesen werden, dass die Informationen auf den betreffenden Websites nicht Teil des Prospekt sind und von der zuständigen Behörde weder geprüft noch gebilligt wurden. Außerdem sollte durch geeignete Maßnahmen verhindert werden, dass für die Veröffentlichung des Prospekts genutzte Websites Gebietsansässige von Mitgliedstaaten oder Drittländern ansprechen, in denen die Wertpapiere nicht dem Publikum angeboten werden, indem beispielsweise eine Erklärung über die Adressaten des Angebots auf die Website gestellt wird.