Erwägungsgrund 2 32019R0979
Um eine Irreführung der Anleger zu vermeiden, sollten die Emittenten das Recht haben, spezifische zusätzliche Offenlegungen wie z. B. alternative Leistungsmessgrößen aufzunehmen, wenn die verlangten Offenlegungen ihrer Auffassung nach kein klares Bild ihrer Finanz- und Ertragslage vermitteln. Um jedoch sicherzustellen, dass das Hauptaugenmerk der Anleger auf den Zahlen der Jahresabschlüsse liegt, sollten alternative Leistungsmessgrößen im Prospekt nicht stärker hervorgehoben werden als die historischen Finanzinformationen.