Erwägungsgrund 10 32020R0560
Damit die Mitgliedstaaten rasch auf das unerwartete Auftreten und die Unvorhersehbarkeit des COVID‐19‐Ausbruchs reagieren können, sollten sie berechtigt sein, Auslösepreise für ihre Erzeugerorganisationen festzusetzen, um den Lagerhaltungsmechanismus auszulösen. Diese Auslösepreise sollten so festgesetzt werden, dass ein fairer Wettbewerb zwischen den Marktteilnehmern aufrechterhalten wird.