Erwägungsgrund 9 32020R0560
Angesichts dessen, wie plötzlich und stark die Nachfrage nach Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen infolge des COVID‐19‐Ausbruchs zurückging, sollte es möglich sein, die für eine Lagerhaltungsbeihilfe in Betracht kommenden Mengen auf 25 % der jährlichen Mengen der betreffenden Erzeugnisse zu erhöhen, die von der betroffenen Erzeugerorganisation zum Verkauf angeboten werden.