Erwägungsgrund 14 32020R0560
Wegen des COVID‐19‐Ausbruchs und der Dringlichkeit, seinen sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen auf den Fischerei- und Aquakultursektor zu begegnen, wurde es als angemessen angesehen, eine Ausnahme von der Achtwochenfrist nach Artikel 4 des dem EUV, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union vorzusehen.