Erwägungsgrund 10 32020R0735
Die vorliegende Verordnung sollte es den zuständigen Behörden ermöglichen, für bereits vorhandene Verbrennungsanlagen eine Übergangsfrist zu gewähren, damit die Vorschriften zum kontrollierten Temperaturanstieg der Abgase eingehalten werden können, sofern diese Emissionen während der Übergangsfrist keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier oder für die Umwelt darstellen. Die Rechtsvorschriften über tierische Nebenprodukte hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, die einschlägigen in der Richtlinie (EU) 2015/2193 festgelegten Berechnungsvorschriften für Emissionsgrenzwerte anzuwenden, wenn Fleisch- und Knochenmehl zusammen mit anderen Brennstoffen oder Abfällen verbrannt wird.