Erwägungsgrund 8 32020R0735
Emissionsgrenzwerte für die Verwendung verschiedener Materialien als Brennstoff in Verbrennungsanlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung über 50 MW sind in der Richtlinie 2010/75/EU festgelegt, die für die Verwendung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte, einschließlich Fleisch- und Knochenmehl, als Brennstoff in solchen Verbrennungsanlagen gilt.