Erwägungsgrund 4 32020R0735
Anhang III Kapitel V der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 enthält Vorschriften hinsichtlich der Arten von Anlagen und Brennstoffen, die zur Verbrennung genutzt werden dürfen, und besondere Anforderungen für bestimmte Anlagenarten. Es ist angezeigt, Vorschriften für Verbrennungsanlagen, in denen Fleisch- und Knochenmehl als Brennstoff verwendet wird, festzulegen, darunter auch Emissionsgrenzwerte und Überwachungsanforderungen. Damit die einschlägigen Umweltnormen eingehalten werden, sollten die geltenden Emissionsgrenzwerte und Überwachungsanforderungen für Verbrennungsanlagen, in denen Geflügelgülle als Brennstoff verwendet wird, auch für Verbrennungsanlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von höchstens 50 MW, in denen Fleisch- und Knochenmehl als Brennstoff verwendet wird, gelten.