Erwägungsgrund 3 32020R0735
Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 enthält die Vorschriften für die Zulassung von Verbrennungsanlagen, in denen Gülle von Nutztieren als Brennstoff verwendet wird. Es bedarf einer Überarbeitung des genannten Artikels dahingehend, dass Vorschriften für die Verwendung von Fleisch- und Knochenmehl als Brennstoff aufgenommen werden.