Erwägungsgrund 7 32020R0735
Die Anforderungen in der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollten so streng sein, dass die Emissionsgrenzwerte für andere feste Brennstoffe in der Richtlinie (EU) 2015/2193 eingehalten werden. Mit der vorliegenden Verordnung wird außerdem sichergestellt, dass die potenziellen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt oder die menschliche Gesundheit infolge der Verbrennung von Fleisch- und Knochenmehl nicht größer sind als diejenigen infolge der Abfallverbrennung.