Erwägungsgrund 5 32020R0735
Diese Verordnung sollte die Pflichten gemäß der Richtlinie 2010/75/EU, die umfassende Vorschriften zur integrierten Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung infolge industrieller Tätigkeiten enthält, unberührt lassen. Mit dieser Richtlinie wurden auch Vorschriften zur Vermeidung und, sofern dies nicht möglich ist, zur Verminderung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden sowie zur Abfallvermeidung festgelegt, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen. Anlagen zur Verarbeitung tierischer Nebenprodukte fallen in den Geltungsbereich dieser Richtlinie, sofern ihre Verarbeitungskapazität 10 Tonnen pro Tag übersteigt. Gemäß der Richtlinie müssen alle in ihren Geltungsbereich fallenden Anlagen auf der Grundlage der besten verfügbaren Techniken (BVT) genehmigt worden sein. Die BVT-Schlussfolgerungen, die Teil der von der Europäischen Kommission veröffentlichten BVT-Merkblätter sind, dienen als Referenz für die Festlegung der Genehmigungsauflagen.