Erwägungsgrund 6 32020R0735
Mit der Richtlinie (EU) 2015/2193 des Europäischen Parlaments und des Rates wurden Emissionsgrenzwerte für bestimmte Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von höchstens 50 MW in die Luft festgelegt, die für alle Arten von festen Brennstoffen gelten. Des Weiteren enthält die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 umfassende Maßnahmen und Bedingungen für die Verbrennung bestimmter tierischer Nebenprodukte in solchen Anlagen. Allerdings wurden damals keine Maßnahmen und Bedingungen für die Verwendung tierischer Nebenprodukte oder Folgeprodukte, ausgenommen Geflügelgülle in landwirtschaftlichen Betrieben, als Brennstoff in Verbrennungsanlagen vorgesehen. Daher müssen Vorschriften und Anforderungen, einschließlich spezifischer Emissionsgrenzwerte, für die Verwendung von Fleisch- und Knochenmehl als Brennstoff in Verbrennungsanlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von höchstens 50 MW im Rahmen der Rechtsvorschriften über tierische Nebenprodukte festgelegt werden.