Erwägungsgrund 10 32020R0797
Zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit der Rücksendungen von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten sollte ihre Verbringung von der Eingangsgrenzkontrollstelle in der Union bis zum Betrieb am Bestimmungsort gemäß den in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1666 der Kommission genannten Verfahren überwacht werden.