Erwägungsgrund 8 32020R0797
Bestimmte Sendungen von für die Ausfuhr in Drittländer bestimmten tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten können Kontrollen unterzogen werden, die von anderen als den für tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte verantwortlichen Behörden in der Union durchgeführt werden. Wurde im Laufe solcher Kontrollen die ursprüngliche Plombe ersetzt, sollte die Nummer der neuen Plombe in den Begleitdokumenten angegeben werden.