Erwägungsgrund 2 32020R0797
In Artikel 15 der Richtlinie 97/78/EG des Rates werden Vorschriften für die Veterinärkontrollen festgelegt, die für die Zwecke der Zulassung der Wiedereinfuhr in die Union von Sendungen von Erzeugnissen mit Ursprung in der Union, die aus einem Drittland zurückgewiesen wurden, durchzuführen sind. Mit der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates wird die Richtlinie 97/78/EG mit Wirkung vom 14. Dezember 2019 aufgehoben und ersetzt.