Erwägungsgrund 4 32020R0797
Die Tiergesundheits- und Hygieneanforderungen an den Eingang von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten in die Union, die ihren Ursprung in der Union haben und in die Union zurückkehren, nachdem ihnen der Eingang in ein Drittland verwehrt wurde, sollten gemäß den Artikeln 41 und 42 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 festgelegt werden.