Erwägungsgrund 17 32021R0101
Die auf Basis dieser Verordnung kofinanzierten Tätigkeiten sollten innerhalb der Grenzen bestimmt werden, die mit dem von Litauen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1369/2013 des Rates vorgelegten Stilllegungsplan festgelegt wurden. In diesem Plan werden der Programmumfang sowie der Stilllegungsendzustand und -termin festgelegt. Er umfasst auch die Stilllegungstätigkeiten sowie den damit verbundenen Zeitplan, die Kosten und die erforderlichen personellen Ressourcen. Gegebenenfalls sollte Litauen der Kommission aktualisierte Fassungen des Stilllegungsplans vorlegen, damit diese bei der Ausarbeitung der Arbeitsprogramme berücksichtigt werden können.