Erwägungsgrund 5 32021R0101
Mit der vorliegenden Verordnung wird für die gesamte Laufzeit des Hilfsprogramms für die Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina in Litauen (im Folgenden „Programm“) eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung bildet.