Erwägungsgrund 18 32021R1060
Die von jedem Mitgliedstaat auszuarbeitende Partnerschaftsvereinbarung sollte ein prägnantes und strategisches Dokument sein, das als Richtschnur für die Verhandlungen zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat über die Gestaltung der Programme im Rahmen des EFRE, des ESF+, des Kohäsionsfonds, des JTF und des EMFAF dient. Um das Genehmigungsverfahren zu straffen, sollte die Kommission bei ihrer Bewertung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten, insbesondere in Bezug auf den Umfang der Partnerschaftsvereinbarung und die Ersuchen um zusätzliche Informationen. Um den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollten die Partnerschaftsvereinbarungen während des Programmplanungszeitraums nicht geändert werden müssen. Sofern der Mitgliedstaat dies wünscht, sollte er jedoch eine Änderung seiner Partnerschaftsvereinbarung bei der Kommission einreichen können, um den Ergebnissen der Halbzeitüberprüfung Rechnung zu tragen. Für eine vereinfachte Programmplanung und zur Vermeidung von inhaltlichen Überschneidungen bei den Programmplanungsunterlagen kann eine Partnerschaftsvereinbarung Bestandteil eines Programms sein.