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Der Beschluss zur Genehmigung des Programms gemäß Artikel 23 stellt einen Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 der Haushaltsordnung dar, und die entsprechende Benachrichtigung des Mitgliedstaats stellt eine rechtliche Verpflichtung dar. Der genannte Beschluss enthält den Gesamtbeitrag der Union pro Fonds und pro Jahr. Bei Programmen im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ wird jedoch ein Betrag in Höhe von 50 % des Beitrags für die Jahre 2026 und 2027 („Flexibilitätsbetrag“) pro Programm in jedem Mitgliedstaat zurückgehalten und erst nach Annahme des Kommissionsbeschlusses im Anschluss an die Halbzeitüberprüfung im Einklang mit Artikel 18 dem Programm endgültig zugewiesen.
Die Mittelbindungen der Union in Bezug auf jedes Programm werden im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2027 von der Kommission in Jahrestranchen für jeden Fonds vorgenommen.
Abweichend von Artikel 111 Absatz 2 der Haushaltsordnung folgt die Mittelbindung für die erste Tranche auf die Annahme des Programms durch die Kommission.
Die Mittelbindungen der Union für jedes nationale operationelle Programm erfolgen in Jahrestranchen zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2020. Der…
Die Bindung der Haushaltsmittel der Union in Bezug auf jedes Programm erfolgt in Jahrestranchen für jeden Fonds während des Zeitraums zwischen dem 1. Januar…
Die Mittelbindungen der Union für jeden Mitgliedstaat werden im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2023 von der Kommission in…
Für jedes nationale Programm erfolgt die Bindung der Haushaltsmittel für die erste Tranche nach Genehmigung des Programms durch die Kommission.
Eine Mittelbindung, die dem Betrag der rechtlichen Verpflichtung in Form einer Finanzierungsvereinbarung mit dem begünstigten Land entspricht, wird auf der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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