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Die JTF-Mittel werden den Kategorien von Regionen zugewiesen, in denen sich die betroffenen Gebiete befinden, und zwar auf der Grundlage von gemäß Artikel 11 erstellten und von der Kommission im Rahmen eines Programms oder einer Programmänderung genehmigten territorialen Plänen für einen gerechten Übergang. Die zugewiesenen Mittel werden in Form eines spezifischen Programms bzw. mehrerer spezifischer Programme oder einer Priorität bzw. mehrerer Prioritäten innerhalb von Programmen bereitgestellt. Die Kommission genehmigt ein Programm oder eine Änderung daran nur dann, wenn die Festlegung der im einschlägigen territorialen Plan für einen gerechten Übergang erfassten, am stärksten von dem Prozess des Übergangs betroffenen Gebiete hinreichend begründet ist und der betreffende territoriale Plan für einen gerechten Übergang mit dem integrierten nationalen Energie- und Klimaplan des betreffenden Mitgliedstaats im Einklang steht.
Eine Priorität bzw. Prioritäten des JTF umfassen die JTF-Mittel, die sich aus der vollständigen oder teilweisen JTF-Zuweisung an die Mitgliedstaaten und den gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) 2021/1060 übertragenen Mitteln zusammensetzen. Der Gesamtbetrag der auf den JTF übertragenen Mittel aus dem EFRE und dem ESF+ darf das Dreifache des Betrags der JTF-Unterstützung für diese Priorität ohne die in Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Mittel nicht übersteigen.
Gemäß Artikel 112 der Verordnung (EU) 2021/1060 darf der Kofinanzierungssatz für die JTF-Priorität oder -Prioritäten, der auf die Region Anwendung findet, in der sich das bzw. die in den territorialen Plänen für einen gerechten Übergang gemäß Artikel 11 der vorliegenden Verordnung ermittelte(n) Gebiet(e) befindet bzw. befinden, nicht höher sein als:
85 % für weniger entwickelte Regionen;
70 % für Übergangsregionen;
50 % für stärker entwickelte Regionen.
Die Kommission zahlt 30 % der JTF-Zuweisung, einschließlich gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) 2021/1060 übertragener Beträge, an ein Programm gemäß dem Beschluss zur Genehmigung des Programms als außerordentliche einmalige Vorfinanzierung zusätzlich zur jährlichen Vorfinanzierung für das Programm gemäß Artikel 90 Absätze 1 und 2 jener Verordnung. Die außerordentliche Vorfinanzierung wird ab dem 1. März 2024 gezahlt. Gemäß Artikel 90 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird der als außerordentliche Vorfinanzierung gezahlte Betrag spätestens mit dem abschließenden Geschäftsjahr von der Kommission verrechnet. Gemäß Artikel 90 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/1060 werden jegliche durch die außerordentliche Vorfinanzierung erwirtschaftete Zinsen für das betreffende Programm auf dieselbe Art verwendet wie die Mittel aus dem Fonds für einen gerechten Übergang und fließen in die Rechnungslegung für das abschließende Geschäftsjahr ein. Gemäß Artikel 97 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird die außerordentliche Vorfinanzierung nicht ausgesetzt. Gemäß Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 schließt die Vorfinanzierung, die bei der Berechnung von Beträgen zu berücksichtigen ist, für die die Mittelbindung aufzuheben ist, die geleistete außerordentliche Vorfinanzierung ein. Abweichend von Artikel 112 der Verordnung (EU) 2021/1060 werden die Höchstsätze für die Kofinanzierung für spezielle Prioritäten, die zur Unterstützung der STEP-Ziele festgelegt wurden, auf 100 % festgelegt.
Wenn Mittel aus dem JTF als Prioritäten in einem Programm eingeplant sind, bei dem auch Mittel aus dem EFRE, dem ESF+ oder dem Kohäsionsfonds verwendet werden, können die Mitgliedstaaten zusätzlich zu der gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 vorzulegenden Bewertung der Ergebnisse der Halbzeitüberprüfung für jedes Programm bis zum 31. Dezember 2025 erneut eine ergänzende Bewertung sowie damit zusammenhängende Anträge auf Programmänderungen bei der Kommission einreichen, wobei die spezifischen Ziele und unterstützten Tätigkeiten, die mit der Verordnung (EU) 2025/1914 des Europäischen Parlaments und des Rates eingeführt wurden, zu berücksichtigen sind. Die in Artikel 24 der Verordnung (EU) 2021/1060 festgelegten Fristen finden Anwendung. Für ein solches Programm kann gegebenenfalls die in Artikel 7a Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1058 genannte zusätzliche einmalige Vorfinanzierung in Anspruch genommen werden. Gilt für ein solches Programm gemäß Artikel 7a der Verordnung (EU) 2021/1058 ein späterer Stichtag für die Berücksichtigung von förderfähigen Ausgaben und die Aufhebung von Mittelbindungen, so findet dieser spätere Stichtag auch auf die JTF-Mittel Anwendung.
Werden JTF-Mittel in einem spezifischen Programm vorgesehen, so können die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe p dieser Verordnung spezielle Prioritäten festlegen, um Investitionen zu unterstützen, die zu den STEP-Zielen oder zur Förderung des Zugangs zu erschwinglichem Wohnraum beitragen. Werden mindestens 10 % der Finanzmittel des Programms einer oder mehreren der in Unterabsatz 1 genannten speziellen Prioritäten neu zugewiesen, so zahlt die Kommission im Jahr 2026 1,5 % der gesamten Unterstützung aus dem JTF für das Programm als außerordentliche einmalige Vorfinanzierung. Darüber hinaus werden Umschichtungen für spezielle Prioritäten zur Unterstützung von Investitionen, die zu den STEP-Zielen beitragen, die bei Programmänderungen vor der Halbzeitüberprüfung genehmigt wurden, ebenfalls auf den Schwellenwert von 10 % angerechnet. Die in Artikel 4 genannten Mittel aus dem Aufbauinstrument der Europäischen Union werden zum Zweck der Berechnung des Betrags, der 10 % der Finanzmittel des Programms entspricht, nicht berücksichtigt. Die einem Mitgliedstaat geschuldete Vorfinanzierung, die sich aus Programmänderungen infolge einer Umschichtung zugunsten der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Prioritäten ergibt, wird bei der Berechnung der aufzuhebenden Mittelbindungen gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) 2021/1060 als im Jahr 2025 getätigte Zahlungen berücksichtigt, sofern der Antrag auf Programmänderung der Kommission bis zum 31. Dezember 2025 vorgelegt wird. Abweichend von Artikel 63 Absatz 2 und Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 ist der Stichtag für die Berücksichtigung von förderfähigen Ausgaben und die Aufhebung von Mittelbindungen der 31. Dezember 2030. Diese Ausnahmeregelung findet nur Anwendung, wenn Programmänderungen genehmigt wurden, mit denen mindestens 10 % der Mittel des Programms zugunsten einer oder mehrerer spezieller Prioritäten gemäß Unterabsatz 2 dieses Absatzes umgeschichtet werden. Ist in der Verordnung (EU) 2021/1060 der Stichtag für die Anwendung des Leistungsrahmens, der Finanzverwaltung, der Berichterstattung und der Evaluierung festgelegt, so ist dieser für die betreffenden Programme als Bezugnahme auf dasselbe Datum im darauffolgenden Jahr zu verstehen. Darüber hinaus gilt für die betreffenden Programme abweichend von Artikel 2 Nummer 29 der Verordnung (EU) 2021/1060 der Zeitraum vom 1. Juli 2030 bis zum 30. Juni 2031 als letztes Rechnungsjahr. Zusätzlich zu der gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 für jedes Programm vorzulegenden Bewertung der Ergebnisse der Halbzeitüberprüfung können die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2025 erneut eine ergänzende Bewertung sowie damit zusammenhängende Anträge auf Programmänderungen bei der Kommission einreichen, wobei die mit der Verordnung (EU) 2025/1914 eingeführten geförderten Tätigkeiten zu berücksichtigen sind. Die in Artikel 24 der Verordnung (EU) 2021/1060 festgelegten Fristen finden Anwendung.
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