Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik
Die Mitgliedstaaten sollten den Inhalt ihres integrierten nationalen Energie- und Klimaplans, der im Rahmen der Verordnung (EU) 2018/1999 zu entwickeln ist, und das Ergebnis des Verfahrens mit den Unionsempfehlungen zu diesem Plan bei ihren Programmen — auch während der Halbzeitüberprüfung — ebenso berücksichtigen wie beim Bedarf an Mittelzuweisungen für CO2-arme Investitionen.
Erwägungsgrund 17 32021R1060Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen