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Die Mitgliedstaaten können freiwillig beantragen, dass die Mittel, die für den JTF im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ gemäß Artikel 3 der JTF-Verordnung zur Verfügung stehen, durch Mittel aus dem EFRE, dem ESF+ oder einer Kombination aus beiden, von der Regionenkategorie, in der das betreffende Gebiet liegt, ergänzt werden. Der Gesamtbetrag der auf den JTF übertragenen Mittel aus dem EFRE und dem ESF+ darf das Dreifache des in Artikel 110 Absatz 1 Buchstabe g genannten Betrags der JTF-Zuweisung nicht übersteigen. Die aus dem EFRE oder dem ESF+ übertragenen Mittel dürfen 15 % der jeweiligen EFRE- bzw. ESF+-Zuweisung für den betroffenen Mitgliedstaat nicht übersteigen. Die Mitgliedstaaten nennen in diesen Anträgen den übertragenen Gesamtbetrag für jedes Jahr, aufgeschlüsselt nach Regionenkategorie.
Die jeweiligen Übertragungen von EFRE- und ESF+-Mitteln auf die aus dem JTF unterstützte Priorität bzw. die aus dem JTF unterstützten Prioritäten spiegeln gemäß Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer ix die Arten der Intervention entsprechend den Angaben im Programm wider. Derartige Übertragungen gelten als endgültig.
Die JTF-Mittel, einschließlich der aus dem EFRE und dem ESF+ übertragenen Mittel, werden im Einklang mit den Regelungen dieser Verordnung und der JTF-Verordnung eingesetzt. Die Regelungen der EFRE- und Kohäsionsfondsverordnung und der ESF+-Verordnung gelten nicht für die gemäß Absatz 1 übertragenen EFRE- und ESF+-Mittel.
Abweichend von Absatz 1 kann die Kommission im Hinblick auf die Sicherstellung einer wirksamen Verteilung der Fondsmittel auf die in Artikel 89 Absatz 1…
Um die Wirksamkeit des JTF zu erhöhen, sollte es möglich sein, ergänzende Mittel aus dem EFRE und dem ESF+ freiwillig für den JTF bereitzustellen. Diese…
Zur Ermöglichung eines flexiblen Einsatzes von JTF-Mitteln im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ sollte es möglich sein, ein…
Beim EFRE werden Ausgaben im Zusammenhang mit Vorhaben, die mehr als eine Regionenkategorie nach Artikel 108 Absatz 2 innerhalb eines Mitgliedstaats abdecken,…
Bezug: Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/1060 (Dachverordnung). Die Begründungen und Textfelder unter den Nummern 1-10 dieses Anhangs umfassen nicht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.