Art. 30 Abs. 5 Buchst. c 32022R2473VERORDNUNG (EU) 2022/2473 DER KOMMISSION vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
die spezifischen Bedingungen der Artikel 21, 24 und 27 für Seefischereifahrzeuge nicht auf die Binnenfischerei auszudehnen.
Art. 14 Abs. 2 32021R1139Spezifische Ziele
Die Unterstützung nach diesem Kapitel kann unter den in Artikel 16 vorgesehenen Voraussetzungen für Binnenfischerei gewährt werden.
Art. 44 Abs. 7 32014R0508Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Boote, für die eine Unterstützung nach diesem Artikel gewährt wird, auch weiterhin ausschließlich in Binnengewässern…
Art. 13 Abs. 1 32007R0498Im Sinne von Artikel 33 der Grundverordnung sind „Schiffe, die ausschließlich in Binnengewässern eingesetzt werden“ Schiffe, die kommerziell Fischfang in…
Art. 24 Abs. 5 Buchst. a 32022R2473VERORDNUNG (EU) 2022/2473 DER KOMMISSION vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Eignern von Fischereifahrzeugen der Union, deren Schiffe als aktive Schiffe registriert sind und die in den beiden letzten Kalenderjahren vor dem Datum der…