Erwägungsgrund 15 32021R1139
Angesichts der Bedeutung, die der Bewältigung des Klimawandels entsprechend den Zusagen der Union zukommt, das Übereinkommen von Paris umzusetzen und die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung zu verwirklichen, sollten die Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung dazu beitragen, dass das Ziel erreicht wird, 30 % der Gesamtausgaben im Rahmen des MFR 2021-2027 für die systematische Einbeziehung der Klimaschutzziele zu verwenden, und sollten dazu beitragen, dass das Ziel erreicht wird, im Jahr 2024 7,5 % der jährlichen Ausgaben im Rahmen des MFR 2021-2027 für Biodiversitätsziele und in den Jahren 2026 und 2027 10 % der jährlichen Ausgaben im Rahmen des MFR 2021-2027 für Biodiversitätsziele bereitzustellen, wobei den bestehenden Überschneidungen zwischen Klima- und Biodiversitätszielen Rechnung zu tragen ist.