Erwägungsgrund 4 32021R1176
Darüber hinaus enthält die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 Vorschriften für spezifizierte Risikomaterialien und sieht unter anderem vor, dass spezifizierte Risikomaterialien nach Anhang V der genannten Verordnung und nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zu entfernen und zu beseitigen sind. Insbesondere werden in Anhang V Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 spezifizierte Risikomaterialien bei über 12 Monate alten Schafen und Ziegen definiert, die nach Anhang V der genannten Verordnung und nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zu entfernen und zu beseitigen sind.