Erwägungsgrund 9 32021R1176
In Anhang IX Kapitel C Teil B Buchstaben g und h der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sind besondere Anforderungen an die Einfuhr von Erzeugnissen aus Ländern oder Gebieten mit vernachlässigbarem BSE-Risiko festgelegt, die von Tieren aus einem Land oder Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko stammen: Gemäß Buchstabe g dürfen den Tieren keine Tiermehle oder Grieben verfüttert worden sein; in Buchstabe h wird festgelegt, dass die Erzeugnisse so hergestellt und gehandhabt werden müssen, dass sie keine bei der Entbeinung exponierten Nerven- und Lymphgewebe enthalten und nicht damit verunreinigt sind.