Erwägungsgrund 10 32021R1176
Die besonderen Anforderungen gemäß Anhang IX Kapitel C Teil B Buchstaben g und h der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 entsprechen den Anforderungen gemäß Teil D Nummer 1 Buchstabe a und Teil D Nummer 1 Buchstabe c Ziffer ii jenes Kapitels für die direkte Einfuhr aus einem Land oder einem Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko in die Union. Diese besonderen Anforderungen sind jedoch derzeit nicht in Anhang IX Kapitel C Teil C der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 festgelegt, in dem die Anforderungen an Einfuhren aus einem Land oder einem Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko festgeschrieben werden. Daher ist es derzeit aufgrund dieser unbeabsichtigten Auslassung zulässig, aus einem Land oder einem Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko Erzeugnisse von Tieren aus einem Land oder einem Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko in die Union einzuführen, die diese besonderen Anforderungen nicht erfüllen. Die besonderen Anforderungen gemäß Anhang IX Kapitel C Teil B Buchstaben g und h der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollten daher in Kapitel C Teil C des genannten Anhangs eingefügt werden.