Erwägungsgrund 8 32021R1176
Anhang IX Kapitel C der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält die Vorschriften für die Einfuhr tierischer Erzeugnisse von Rindern, Schafen und Ziegen in die Union. Diese Vorschriften unterscheiden sich je nach dem BSE-Status des Herkunftslandes oder -gebiets der Erzeugnisse sowie dem BSE-Status des Herkunftslandes oder -gebiets der Tiere, aus denen die Erzeugnisse gewonnen wurden. Der BSE-Status von Ländern oder Gebieten nach ihrem BSE-Risiko ist in der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission festgelegt, in der die Länder oder Gebiete mit vernachlässigbarem BSE-Risiko und mit kontrolliertem BSE-Risiko aufgeführt sind und in der festgelegt ist, dass alle anderen Länder oder Gebiete als Länder oder Gebiete mit unbestimmtem BSE-Risiko anzusehen sind.