Erwägungsgrund 6 32021R1176
Mit der Verordnung (EU) 2018/969 wurde Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 geändert, indem die Möglichkeit eingeführt wurde, zur Identifizierung von über 12 Monate alten Schafen und Ziegen eine von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Schlachtung erfolgt, zugelassene Methode anzuwenden. Diese Möglichkeit wurde 2018 hinzugefügt, doch seit dieser Änderung hat kein Mitgliedstaat von ihr Gebrauch gemacht. Außerdem war beabsichtigt, diese Möglichkeit nur in den Mitgliedstaaten anzuwenden und sie nicht auf Drittländer auszudehnen. Daher ist es im Interesse der Rechtssicherheit und Klarheit nunmehr angebracht, sie zu streichen. Folglich sollte die in Anhang V Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 vorgesehene Möglichkeit, eine von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Schlachtung erfolgt, zugelassene Methode zur Identifizierung von über 12 Monate alten Schafen und Ziegen anzuwenden, gestrichen werden.