Erwägungsgrund 2 32021R1176
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Vorschriften für ein Überwachungssystem zur Verhütung von TSE, einschließlich der Überwachung von Schafen und Ziegen. Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sieht die obligatorische Genotypisierung positiver TSE-Fälle bei Schafen vor, sowie die Verpflichtung, der Kommission unverzüglich jeden TSE-Fall bei Schafen des Genotyps ARR/ARR zu melden. Schafe des Genotyps ARR/ARR gelten als resistent gegen klassische Scrapie, weshalb jeder Krankheitsfall bei solchen Schafen ein unerwarteter Befund ist, der Aufmerksamkeit erfordert. Aus diesem Grund sollte er unverzüglich gemeldet werden, damit er einer weiteren Untersuchung unterzogen werden kann.