Erwägungsgrund 7 32021R1176
In Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sind Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung von TSE, einschließlich atypischer Scrapie, festgelegt. Insbesondere sind in Kapitel B des genannten Anhangs die Maßnahmen festgelegt, die bei Bestätigung von TSE bei Rindern, Schafen und Ziegen anzuwenden sind. Mit der Verordnung (EU) Nr. 630/2013 der Kommission wurde Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 dahingehend geändert, dass alle Verbringungsbeschränkungen für Schafe und Ziegen bei einem bestätigten Fall atypischer Scrapie aufgehoben werden sollen; für betroffene Herden oder Bestände wurde jedoch eine zweijährige verstärkte Überwachung aufrechterhalten, um mehr wissenschaftliche Daten über atypische Scrapie zu erheben. Seit dem Erlass der Verordnung (EU) Nr. 630/2013 wurden erhebliche Datenmengen erhoben. Die in Anhang VII Kapitel B Nummer 2.2.3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 festgelegte Maßnahme, die nicht mit Bedenken im Zusammenhang mit der öffentlichen Gesundheit in Zusammenhang steht, sollte daher nun gestrichen werden.