Erwägungsgrund 13 32021R1237
In den Rahmenprogrammen Horizont 2020 und Horizont Europa ist festgelegt, welche Forschungs- und Innovationsmaßnahmen förderfähig sind. In dieser Hinsicht entsprechen Forschungs- und Innovationsmaßnahmen im Sinne des Rahmenprogramms Horizont in der Regel Maßnahmen der Grundlagenforschung und der industriellen Forschung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Ferner entsprechen auf der Grundlage des Rahmenprogramms Horizont geförderte Innovationsmaßnahmen in der Regel Maßnahmen der experimentellen Entwicklung nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Vereinfachungen im Bereich Forschung und Entwicklung sollten jedoch nicht zur Einführung von Beihilfemaßnahmen genutzt werden, die der Finanzierung von Tätigkeiten dienen, welche nach den Beihilfevorschriften für Forschung und Entwicklung nicht beihilfefähig sind, d. h. die über den Rahmen von Maßnahmen der experimentellen Entwicklung hinausgehen. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten auch die Definitionen zum Technologie-Reifegrad („Technological Readiness Level“) („TRL“) berücksichtigen. Staatliche Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten auf TRL-9-Ebene werden als über den Rahmen der Definition der experimentellen Entwicklung hinausgehend angesehen und fallen folglich nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.