Erwägungsgrund 5 32021R1237
Für Unternehmen, die sich an Projekten der europäischen territorialen Zusammenarbeit („ETZ“) beteiligen, die unter die Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates oder unter die Verordnung (EU) 2021/1059 des Europäischen Parlaments und des Rates fallen, ist es oft schwierig, die Mehrkosten zu tragen, die aus der Zusammenarbeit zwischen Partnern aus verschiedenen Gebieten und Mitgliedstaaten oder Drittländern erwachsen. Da die ETZ für die Kohäsionspolitik von großer Bedeutung ist und den Rahmen bildet, in dem nationale, regionale und lokale Akteure aus den einzelnen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten gemeinsame Maßnahmen durchführen und sich über Strategien austauschen, sollten bestimmte Probleme im Zusammenhang mit ETZ-Projekten angegangen werden, um so die Einhaltung der Beihilfevorschriften bei solchen Projekten zu erleichtern. Ausgehend von der Erfahrung der Kommission sollte die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 für Beihilfen für ETZ-Projekte unabhängig von der Größe der begünstigten Unternehmen gelten.