Erwägungsgrund 3 32021R1237
Staatliche Beihilfen für Unternehmen, die teilnehmen an Projekten operationeller Gruppen der Europäischen Innovationspartnerschaft („EIP“) „Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit“, die unter Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates fallen, oder an Projekten der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung („CLLD“), die unter die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates oder die Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates fallen, wirken sich kaum auf den Wettbewerb aus, vor allem angesichts der positiven Rolle, die die Beihilfen — insbesondere für lokale und landwirtschaftliche Gemeinschaften — beim Austausch von Wissen spielen sowie angesichts des häufig kollektiven Charakters der Beihilfen und ihres relativ geringen Umfangs. Diese Projekte sind ihrer Art nach integriert und vereinen eine Vielzahl von Akteuren und Sektoren, sodass sich ihre beihilferechtliche Klassifizierung schwierig gestalten kann. Angesichts des lokalen Charakters von individuellen Projekten operationeller Gruppen der EIP und von CLLD-Projekten, die auf der Grundlage einer über eine öffentlich-private Partnerschaft festgelegten und umgesetzten Mehrjahresstrategie für lokale Entwicklung ausgewählt werden, sowie angesichts ihrer Ausrichtung auf die Gemeinschaft und auf sozial-, umwelt- und klimapolitische Interessen sollten mit der vorliegenden Verordnung bestimmte Schwierigkeiten angegangen werden, die im Rahmen von Projekten operationeller Gruppen der EIP und von CLLD-Projekten entstehen, damit diese Projekte die Vorschriften für staatliche Beihilfen einfacher erfüllen können.