Erwägungsgrund 17 32021R1237
Für Fälle, in denen nationale Mittel, einschließlich Mitteln aus Unionsfonds mit geteilter Mittelverwaltung, eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellen, sollten eine Reihe von Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen die Beihilfe als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen und von der Anmeldepflicht freigestellt werden könnte, um die Umsetzung des Fonds „InvestEU“ zu erleichtern.