Erwägungsgrund 12 32021R0250
In Zeiten, in denen die Nachfrage aufgrund der COVID-19-Krise deutlich beeinträchtigt ist, sollten Luftfahrtunternehmen in dem erforderlichen Umfang von den Anforderungen in Bezug auf die Nutzung von Zeitnischen zur Wahrung ihrer Ansprüche in den darauffolgenden Flugplanperioden entlastet werden. Damit sollen Luftfahrtunternehmen in die Lage versetzt werden, ihre Flugdienste zu erhöhen, sobald die Umstände dies zulassen. Bei den zu diesem Zweck festgelegten niedrigeren Mindestanforderungen sollten die Luftverkehrsprognosen für 2021 ab Anfang 2021, die bei 50 % des Verkehrsaufkommens von 2019 lagen, die Unsicherheit im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise sowie Fragen der Wiederherstellung des Verbrauchervertrauens und des Wiederanstiegs des Verkehrsaufkommens berücksichtigt werden.